Nach dem EU-Markensystem hat der Inhaber einer Unionsmarke eine einzige, einheitliche Markeneintragung, die im gesamten Gebiet der Europäischen Union durchsetzbar ist. Nationale Markensysteme bleiben weiterhin neben dem Unionsmarkensystem bestehen (wobei eine Benelux-Eintragung Belgien, die Niederlande und Luxemburg umfasst).
Das Unionsmarkensystem wird durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), mit Sitz in Alicante, Spanien verwaltet.
Jede natürliche oder juristische Person.
Anmeldungen sind unmittelbar beim EUIPO einzureichen.
Für die Einreichung einer Unionsmarkenanmeldung ist eine Vertretung nicht zwingend erforderlich. Allerdings muss ein Markenanmelder oder -inhaber oder ein an einem Widerspruchs- oder Löschungsverfahren Beteiligter, der nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (hierzu zählt die Europäische Union, Island, Liechtenstein und Norwegen) ansässig ist, von einem im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen Vertreter oder einem dort ansässigen Rechtsanwalt vertreten sein.
Eine Markenanmeldung kann in jeder Sprache der Europäischen Union eingereicht werden, wobei jeder Anmelder zudem eine zweite Sprache aus einer der fünf Amtssprachen des EUIPO (Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch) wählen muss. Die Zweitsprache kann verwendet werden:
Es ist auch möglich, die Europäische Union im Rahmen der Hinterlegung einer internationalen Registrierung zu benennen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Bitte entnehmen Sie weitere Informationen hierzu unserem Informationsblatt zum Madrider Protokoll.
Jedes Kennzeichen, das zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen geeignet ist, kann als Marke geschützt werden. Dies schließt beispielsweise die Form einer Ware, ihrer Verpackung, eine Farbe oder Farbkombination sowie eine Klangmarke ein.
Nicht eintragungsfähig sind:
Die vorgenannten Beispiele stellen typische Beanstandungen dar, die das EUIPO im Rahmen der Prüfung einer Markenanmeldung auf ihre Eintragungsfähigkeit erheben kann.
In der EU gibt es 24 Amtssprachen:
Bulgarisch | Estnisch | Irisch | Portugiesisch |
Kroatisch | Finnisch | Italienisch | Rumänisch |
Tschechisch | Französisch | Lettisch | Slowakisch |
Danish | Deutsch | Lithuanian | Slovenian |
Niederländisch | Griechisch | Maltesisch | Spanisch |
Englisch | Ungarisch | Polnisch | Schwedisch |
Die Frage, ob ein Zeichen rein beschreibender Natur ist, kann im Zusammenhang mit einer nur in einem EU-Mitgliedstaat gesprochenen Sprache relevant werden, da die Unionsmarke ein einheitliches Recht ist.
Mit einer Markenanmeldung kann eine beliebige Anzahl von Klassen beansprucht werden. Für jede Klasse fällt eine zusätzliche Gebühr an. Das internationale Klassifizierungssystem (Nizzaer Klassifikation) wird verwendet, um Waren und Dienstleistungen in 45 verschiedene Klassen einzuteilen.
Das EUIPO prüft Markenmeldungen ausschließlich auf absolute Eintragungshindernisse (siehe oben).
Das Amt führt eine Recherche nach älteren Unionsmarken durch, die der Eintragung der Markenanmeldung entgegenstehen könnten. Mit Einreichung der Markenanmeldung kann der Anmelder diese Recherche kostenlos beantragen.
Sofern das Amt eine ältere Unionsmarkenanmeldung oder -eintragung auffindet, informiert es den Inhaber der aufgefundenen älteren Unionsmarke über die jüngere Unionsmarkenanmel-dung. Es ist jedoch allein Sache des Inhabers der älteren Marke, gegen die jüngere Unions-dung, beispielsweise durch Einlegung eines Widerspruchs, vorzugehen.
Bei Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, kann zudem die Durchführung von nationalen Markenrecherchen bei einigen nationalen Markenämtern beantragt werden. Allerdings führen viele der nationalen Markenämter, wie etwa Großbritannien, Deutschland, Frankreich und Italien keine Amtsrecherchen durch; und die Berichte derjenigen Ämter, die Markenrecher-chen durchführen sind teilweise sehr lückenhaft und daher von geringem Wert. Sofern eine ältere nationale Marke aufgefunden wird, wird hierüber nur der Anmelder der Unionsmarke informiert. Von dem Inhaber der aufgefundenen älteren Marke wird erwartet, dass er sich – etwa durch einer Einrichtung einer Markenüberwachung – über Markenanmeldungen Dritter, die seine Marke verletzen könnten, selbst auf dem Laufenden hält.
Ein Markenkonflikt liegt dann vor, wenn die sich gegenüberstehenden Marken entweder identisch oder ähnlich und die von ihnen erfassten Waren und / oder Dienstleistungen entweder identisch oder ähnlich sind.
Nachdem eine Markenanmeldung auf möglicherweise entgegenstehende absolute Eintra-gungshindernisse geprüft und für eintragungsfähig erachtet wurde, wird die Anmeldung ver-öffentlicht, sodass Inhaber älterer Kennzeichenrechte Widerspruch gegen die Unionsmar-kenanmeldung erheben können. Die Frist, innerhalb derer ein Widerspruch eingereicht wer-den kann, beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tage der Veröffentlichung der Unionsmar-kenanmeldung im Register des EUIPO.
Widersprüche gegen den EU-Teil einer internationalen Registrierung können zwischen dem ersten und dem vierten Monat nach dem Datum der ersten Nachveröffentlichung erhoben werden.
Ein Widerspruch kann unter anderem auf die nachstehenden älteren Rechte gestützt werden:
a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:
i) Unionsmarken
ii) in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Mar-ken;
iii) mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken;
iv) aufgrund internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in der Union eingetrage-ne Marken;
b) Anmeldungen von Marken nach Buchstabe a), vorbehaltlich ihrer Eintragung;
c) Marken, die am Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls am Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, in einem Mitglied-staat im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt sind.
Bei jedem Widerspruch hat die unterlegene Partei einen Teil der Kosten der anderen Seite zu tragen.
Ein Widerspruch kann nur auf ältere Kennzeichenrechte und nicht jedoch auf absolute Eintragungshindernisse gestützt werden. Das heißt, dass ein Widerspruch zum Beispiel nicht damit begründet werden kann, dass eine Marke rein beschreibend ist. Zudem kann ein Widerspruch auch nicht damit begründet werden, dass die jüngere Markenanmeldung bösgläubig beantragt wurde – auch dies ist ein absolutes Eintragungshindernis.
Eine weitere Besonderheit des EU-Markensystems besteht darin, dass eine Unionsmarkenanmeldung auch dann zurückgewiesen wird, wenn der Widerspruch erfolgreich auf ein älteres nationales Kennzeichenrecht in nur einem Mitgliedsstaat der EU gestützt wurde.
Nach Veröffentlichung der Unionsmarkenanmeldung können Dritte beim EUIPO schriftliche Bemerkungen mit der Begründung einreichen, dass die Anmeldung aufgrund bestehender absoluter Schutzhindernisse nicht eingetragen werden darf. Bemerkungen Dritter können von jedermann eingereicht werden. Kommt das Amt zu dem Ergebnis, dass die Bemerkungen Anlass zu ernsten Zweifeln an der Eintragungsfähigkeit der Unionsmarkenanmeldung geben, setzt das EUIPO das Widerspruchsverfahren so lange aus, bis eine Entscheidung über die Bemerkungen getroffen wird.
Der Inhaber einer in einem Mitgliedsstaat der EU oder mit Wirkung für ein Mitgliedsstaat inter-national registrierten Marke, der eine identische Marke als Unionsmarke für Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet, die mit denen identisch sind, für welche die ältere Marke eingetra-gen ist, kann für die Unionsmarkenanmeldung den Zeitrang (sog. Seniorität) der älteren Marke mit Bezug auf den Mitgliedsstaat in Anspruch nehmen, in dem oder für den sie eingetragen ist.
Die Seniorität kann entweder im Zeitpunkt mit der Einreichung der Unionsmarkenanmeldung oder innerhalb von zwei Monaten ab dem Anmeldetag in Anspruch genommen werden.
Das Unionsmarkenrecht sieht für den Inhaber einer eingetragenen Marke die Pflicht zur ernst-haften Benutzung der Marke vor. Diese sog. Benutzungspflicht entsteht nicht sofort mit der Eintragung der Marke. Dem Markeninhaber steht vielmehr eine sogenannte „Benutzungs-schonfrist“ von fünf Jahren zu, innerhalb derer er die Benutzung seiner Marke nicht nachwei-sen muss. Nach Ablauf dieser Frist kann der Markeninhaber jedoch aufgefordert werden, die ernsthafte Benutzung seiner Marke für die von ihr erfassten Waren und / oder Dienstleistun-gen nachzuweisen.
Eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke in nur einem Mitgliedsstaat kann möglicherweise ausreichen, um eine Benutzung im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu begründen.
Die Eintragung einer Lizenz in das Register der EUIPO ist nicht zwingend erforderlich, bietet jedoch erhebliche Vorteile:
Der Lizenznehmer kann nur dann Rechte aus seiner Lizenz gegenüber Dritten geltend machen, wenn die Lizenz im Register eingetragen ist.
Die Eintragung einer Unionsmarke ist für 10 Jahre ab dem Datum der Anmeldung gültig und kann beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden.
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